Was ist nicht versichert?
Was ist nicht versichert über eine Lkw-Versicherung? Diese Frage stellt sich unseren Kunden immer wieder. Deshalb versuchen wir kurz auf dieser Internetseite kurz darzustellen „Was ist nicht versichert?“. Über unseren online Vergleich erhalten Sie hierzu nähere Informationen. Bei privat genutzten Lkw, Lieferwagen, Pickups oder Transportern bitten wir Sie beispielsweise zu beachten, dass diese immer im „Werkverkehr“ eingestuft werden. Der Güterverkehr gilt als Einstufung nur für Fahrzeuge, die zum Transport fremder Ware genutzt werden. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich auch telefonisch unter +49 (0)3901/82953 während unserer Bürozeiten (Mo. – Do.: 9:00 – 18:00 Uhr und Fr.: 9:00 – 13:00 Uhr) oder per E-Mail zur Verfügung.
Was ist nicht versichert über die Gesellschaften?
Diese Versicherungsarten werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie dazu entnehmen, welche Versicherungsarten Sie für den versicherten Lkw abgeschlossen haben. Sie als Versicherungsnehmer sind der Lkw Versicherung. Versicherte Person können Sie oder eine andere Person sein. Die Lkw Versicherung erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist übrigens deutsch.
Was ist nicht versichert?
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, ist die Lkw-Versicherung berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Kürzung wird die Lkw Versicherung nur vornehmen, wenn Sie den Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht haben. Oder den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt aber auch für dazugehörige Übungsfahrten. Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden an der Bereifung auf ein versichertes genanntes Ereignis zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, wenn die versicherte Person aufseiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat. Oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn des Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.